AGB
1. Anwendungsbereich der Auftragsbedingungen
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Designerin Manuela Fröhlich und ihren Auftraggebern und sind anwendbar auf alle Verträge über Designleistungen, ausgeschlossen sind der Verkauf von Originalwerken und die Erbringung industrieller oder handwerklicher Leistungen.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Rahmenbedingungen des Auftrags: Jeder Auftrag beruht auf einem vom Auftraggeber vorgegebenen Briefing, das die Ziele und Anforderungen detailliert beschreibt. Der Designer hat die Freiheit, innerhalb dieser Vorgaben kreativ zu arbeiten und das Design nach eigenem Ermessen zu gestalten.
2.2 Eigenständigkeit der Werkserstellung: Der Designer verpflichtet sich, das Werk persönlich und eigenverantwortlich zu schaffen, kann jedoch zur optimalen Erfüllung des Auftrags externe Fachkräfte oder Partner hinzuziehen.
2.3 Beratung durch den Designer: Die Beratungsleistung des Designers ist ausschließlich auf das Fachgebiet Design beschränkt. Eine Haftung für Ratschläge außerhalb dieses Bereichs wird ausgeschlossen.
2.4 Bereitstellung von Informationen und Materialien: Der Auftraggeber sorgt für die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller für die Auftragserfüllung relevanten Dokumente, Anweisungen und Materialien.
3. Rechte an geistigem Eigentum und Nutzungsrechte
3.1 Einräumung von Nutzungsrechten: Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Werken.
3.2 Erwerb der Nutzungsrechte: Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und aller Nebenkosten das Recht zur Nutzung der Werke im vereinbarten Rahmen. Bei Fehlen einer expliziten Vereinbarung werden die notwendigen Mindestnutzungsrechte eingeräumt.
3.3 Beschränkungen der Werknutzung: Jegliche Änderung, Bearbeitung oder Nachbildung der überlassenen Werke bedarf einer schriftlichen Zustimmung und der Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars.
3.4 Weitergabe von Rechten: Übertragene Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Designers weitergegeben oder übertragen werden.
3.5 Rechtsnachfolge: Bei einer Einzelrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag nur im vereinbarten Rahmen auf den Rechtsnachfolger über.
4. Entgeltregelungen
4.1 Vergütungspflicht: Alle vom Designer erbrachten Leistungen, einschließlich der Erstellung von Entwürfen und finalen Werken, sind vergütungspflichtig. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Zeit- und Leistungsplänen zur Angebotserstellung erfolgt jedoch kostenfrei.
4.2 Präsentationshonorar: Die Aufforderung zur Präsentation von Vorentwürfen gilt als verbindlicher Auftrag, und das Honorar für die Präsentation ist auch dann zu entrichten, wenn es zu keiner weiteren Beauftragung kommt.
5. Leistungsumfang und Fremdleistungen
5.1 Angemessene Vergütung: Für die Erbringung der gewünschten Leistungen einschließlich der Übergabe von Produktionsdaten ist eine angemessene Vergütung nach österreichischem Recht vereinbart.
5.2 Beauftragung von Dritten: Der Designer ist berechtigt, im Rahmen des Auftrags notwendige Nebenleistungen im Namen des Auftraggebers zu erbringen oder an Dritte zu vergeben.
5.3 Produktionsüberwachung: Spezifische Aufgaben wie die Überwachung von Produktionen oder die Farbabstimmung erfordern separate Aufträge und sind entsprechend zu vergüten.
6. Umgang mit Unterlagen und Materialien
6.1 Aufbewahrung und Rückgabe: Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Zwischenergebnisse und Entwürfe bleiben bis zur Übertragung der Nutzungsrechte in dessen Besitz. Eine Nutzung ohne explizite Freigabe durch den Auftraggeber ist untersagt.
7. Haftung und Gewährleistung
7.1 Ausschluss von Haftung: Der Designer haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Honorars begrenzt.
7.2 Mängelanzeige: Mängel an den gelieferten Leistungen müssen sofort nach deren Entdeckung gemeldet werden, und der Designer erhält die Möglichkeit zur Nachbesserung.
8. Rechte zur Selbstpromotion und Belegexemplare
8.1 Nutzung für Selbstpromotion: Der Designer behält sich das Recht vor, die entworfenen Werke für eigene Werbezwecke zu verwenden.
8.2 Anspruch auf Belegexemplare: Der Designer hat Anspruch auf die kostenfreie Überlassung von Ablichtungen und mindestens fünf Belegexemplaren der entworfenen Werke.
9. Rücktrittsrechte und Stornierungen
9.1 Stornierungen und Anpassungen:** Bei Stornierungen oder Reduzierungen des Auftragsvolumens durch den Auftraggeber nach Beginn der Ausführungsphase sind das Honorar und die entstandenen Kosten zu vergüten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Schriftformerfordernis: Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
10.2 Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für Zwecke des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Dies schließt technische, kommerzielle und betriebliche Details ein, die nicht öffentlich bekannt sind.
11.2 Datenschutz: Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfolgt unter strikter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Designer wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten zu gewährleisten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Eigentumsvorbehalt: Die Übertragung des Eigentums an den erstellten Werken erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung aller vereinbarten Honorare und Nebenkosten. Bis dahin behält sich der Designer das Eigentum an allen physischen und digitalen Produkten vor.
13. Force Majeure
13.1 Höhere Gewalt: Keine der Parteien ist für die Verzögerung oder das Versagen der Leistungserbringung verantwortlich, wenn diese durch Ereignisse höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen, Krieg, politische Unruhen) verursacht wird. Beide Parteien sind verpflichtet, den jeweils anderen umgehend über solche Umstände zu informieren.
14. Anpassung des Leistungsumfangs
14.1 Anpassungen: Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies beinhaltet Anpassungen aufgrund veränderter Anforderungen oder unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten.
15. Konfliktlösung
15.1 Mediation: Bei Meinungsverschiedenheiten streben beide Parteien zunächst eine Lösung durch Mediation an, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Kosten und Zeit spart.
16. Salvatorische Klausel
6.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.
17. Referenzen und Portfolio-Nutzung
17.1 Portfolio-Rechte: Der Designer darf die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke und Designs unter Berücksichtigung aller vertraulichkeitsrelevanten Aspekte in seinem beruflichen Portfolio verwenden, um seine Arbeit zu präsentieren, sofern nicht anders vereinbart.